|
1. Miete, Mietzeit und Kündigung
- Die Miete beginnt und endet zu der vertraglich vereinbarten Zeit. Ohne anderweitige Vereinbarung gilt als Vermietung der Kalendertag.
- Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des
Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt,
sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen,
es sei denn, der Mieter erklärt zuvor, mit der Besitzverschaffung
durch den Vermieter nicht einverstanden zu sein.
- Auch bei längerfristigen Mieten darf der Vermieter den Mietvertag fristlos
kündigen, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger
als 2 Wochen im Rückstand oder abzusehen ist, dass er seinen
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag insbesondere seinen Zahlungspflichten
nicht mehr nachkommen kann.
- Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig, steht
dem Vermieter für die Zeit bis zur Rückgabe ein Nutzungsentgelt
zu. Dieses Entgelt bestimmt sich entsprechend der Höhe des Mietpreises
für die vereinbarte Zeit. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen,
dass dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe kein oder ein
geringer Schaden entstanden ist.
- Der Vermieter darf das Fahrzeug gegen einen anderen während der Mietzeit
austauschen, wenn ein erheblicher in der Person des Vermieters
liegender Grund das erfordert und der Tausch für den Mieter
zumutbar ist. Der Mieter hat nur einen Anspruch auf ein gruppengleichwertiges
Fahrzeug, nicht einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmte
Ausstattung.
- Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
2. Benutzung des Fahrzeuges
- Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten
Fahrer und deren Familienangehörige berechtigt, bei Firmen anmietungen
festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden des
Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes
Verschulden. Der Mieter hat diesen Personen vor Überlassung
des Fahrzeugs die Mietbedingungen auszuhändigen, sie zur Einhaltung
der Bedingungen zu verpflichten und sich davon zu überzeugen,
dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
- Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen
für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen
sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgestzes (GüKG) zu
beachten. Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß
zu behandeln.
- Dem Mieter ist nicht gestattet; ca) die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat zuvor
schriftlich zugestimmt; cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren
oder Geld, ohne gültige Begleitpapiere; cd) das Mietfahrzeug
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu benutzen;
ce) der Transport von Gegenständen entgegen gesetzlicher Bestimmungen
und entgegen den Regeln der Ladungssicherung.
- Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken
und der verkehrssichere Zustand vor Fahrantritt zu kontrollieren.
Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
- Bei Reparaturen, die zur Betriebs-/Verkehrssicherheit notwendig
sind, ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen und das Einverständnis
des Vermieters einzuholen.
- Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist unverzüglich
der Vermieter zu verständigen. Andernfalls werden 600 gefahrene
Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt. Mieter und
Vermieter bleibt der Nachweis einer höheren oder niedrigeren
tatsächlichen Fahrleistung unbenommen.
- Bei jedem Unfall/Diebstahl ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen
und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Diebstahl polizeilich
aufgenommen wird. Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen.
Beweismittel ( Zeugen, Spuren) sind zu sichern, die Namen und
Adressen der Beteiligten sind zu notieren und ein ( Unfall-)bericht
ist anzufertigen. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis
in irgendeiner Art und Weise ( ausdrücklich oder in anderen
Weisen) abzugeben. ( Gefährdung des Versicherungsschutzes).
- Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Schlüssel
an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Etwaige
gesetzliche und/oder behördlichen Vorschriften für das Abstellen,
insbesondere für LKW, sind zu beachten.
- Der Mieter/Fahrer ist in jedem Fall zur Schadensminimierung verpflichtet
und haftet für Ordnungsvergehen.
- Die Einreise oder Durchreise in die Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Estland, Griechenland, Jugoslawien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Mazedonien, Moldawien, Nord-Afrika, Polen, Rumänien,
Russland, Türkei, Ukraine, Ungarn und Weiß-Russland ist verboten.
Weiterhin ist Einreise und Durchreise nach Italien, Polen, Slowakei,
Tschechien und Ungarn für alle Mercedes-, BMW-Fahrzeuge, Cabrios
und alle LKW verboten. Dieses Verbot entfällt, wenn eine schriftliche
Genehmigung der Autovermietung GEERS vorliegt. Die Einreise
nach Italien ist LKW erlaubt.
3. Rückgabe des Fahrzeuges
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort bei Ablauf der Mietzeit während der normalen Geschäftszeit zurückzugeben. Ohne anderweitige Vereinbarung hat die Rückgabe an der Station des Vermieters zu erfolgen, an der der Mieter das Fahrzeug in Empfang genommen hat. Jeder angefangen Kalendertag wird als voller Tag berechnet.
- Stellt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten des
Vermieters bei dem Vermieter ab, trägt er das Risiko einer Beschädigung
durch Dritte bis zum Beginn der auf die Rückgabe folgenden Geschäftszeit
des Vermieters.
4. Versicherung
- Grundlage für die Versicherung des Mietfahrzeugs sind im Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen ( AKB) in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
- Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme, bei Personenschäden bis zu 7,5 Mio Euro je geschädigte Person.
- Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang ( Brand, Diebstahl).
- Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Mietfahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. §7 GefahrgutVS.
5. Haftung des Mieters bei Schäden
- Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt bei selbstverschuldeten Schäden (ausgenommen 5 b) 1.000 Euro. Soweit die Vollkaskoversicherung den dem Vermieter aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls des Mieters entstandenen Schaden nicht zu tragen hat, trägt ihn der Mieter auch darüber hinaus.
- Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und
-Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände einschl. Ladung und für alle entstandenen Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht, falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.
6. Haftungsfreiheit des Vermieters
- Die Haftung des Vermieters beschränkt sich bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung oder bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
- Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
- Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Im übrigen gilt Ziff. 2.f, auch wenn der Tachometer des Fahrzeugs bei Übergabe an den Mieter nicht plombiert gewesen ist.
- Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 6,- Euro zzgl. MwSt. fällig. Der Mieter darf nachweisen, dem Vermieter sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.
- Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 100,- Euro zzgl. MwSt. Wiederbeschaffungskosten berechnet.
- Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag ( z.B. Nachberechnungen, Selbstbeteiligungen, usw.) zu belasten.
- Der Mieter darf nur mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht ausüben, die der Vermieter hat oder die rechtskräftig festgestellt sind.
8. Allgemeine Bestimmungen
- Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
9. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
- einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen
vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
10. Erfüllungsort
- für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.
11. Gerichtsstandvereinbarung
- Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist oder er Vollkaufmann oder juristische Person
des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.
|