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Mietbedingungen
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  1.  Miete, Mietzeit und Kündigung

  • Die Miete beginnt und endet zu der vertraglich vereinbarten Zeit. Ohne anderweitige Vereinbarung gilt als Vermietung der Kalendertag.
  • Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen, es sei denn, der Mieter erklärt zuvor, mit der Besitzverschaffung durch den Vermieter nicht einverstanden zu sein.
  • Auch bei längerfristigen Mieten darf der Vermieter den Mietvertag fristlos kündigen, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann.
  • Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig, steht dem Vermieter für die Zeit bis zur Rückgabe ein Nutzungsentgelt zu. Dieses Entgelt bestimmt sich entsprechend der Höhe des Mietpreises für die vereinbarte Zeit. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
  • Der Vermieter darf das Fahrzeug gegen einen anderen während der Mietzeit austauschen, wenn ein erheblicher in der Person des Vermieters liegender Grund das erfordert und der Tausch für den Mieter zumutbar ist. Der Mieter hat nur einen Anspruch auf ein gruppengleichwertiges Fahrzeug, nicht einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmte Ausstattung.
  • Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

  2.  Benutzung des Fahrzeuges

  • Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer und deren Familienangehörige berechtigt, bei Firmen anmietungen festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden. Der Mieter hat diesen Personen vor Überlassung des Fahrzeugs die Mietbedingungen auszuhändigen, sie zur Einhaltung der Bedingungen zu verpflichten und sich davon zu überzeugen, dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
  • Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgestzes (GüKG) zu beachten. Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.
  • Dem Mieter ist nicht gestattet; ca) die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen; cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat zuvor schriftlich zugestimmt; cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld, ohne gültige Begleitpapiere; cd) das Mietfahrzeug zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu benutzen; ce) der Transport von Gegenständen entgegen gesetzlicher Bestimmungen und entgegen den Regeln der Ladungssicherung.
  • Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere Zustand vor Fahrantritt zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
  • Bei Reparaturen, die zur Betriebs-/Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen und das Einverständnis des Vermieters einzuholen.
  • Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt. Mieter und Vermieter bleibt der Nachweis einer höheren oder niedrigeren tatsächlichen Fahrleistung unbenommen.
  • Bei jedem Unfall/Diebstahl ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Diebstahl polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen. Beweismittel ( Zeugen, Spuren) sind zu sichern, die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren und ein ( Unfall-)bericht ist anzufertigen. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis in irgendeiner Art und Weise ( ausdrücklich oder in anderen Weisen) abzugeben. ( Gefährdung des Versicherungsschutzes).
  • Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Schlüssel an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Etwaige gesetzliche und/oder behördlichen Vorschriften für das Abstellen, insbesondere für LKW, sind zu beachten.
  • Der Mieter/Fahrer ist in jedem Fall zur Schadensminimierung verpflichtet und haftet für Ordnungsvergehen.
  • Die Einreise oder Durchreise in die Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Nord-Afrika, Polen, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine, Ungarn und Weiß-Russland ist verboten. Weiterhin ist Einreise und Durchreise nach Italien, Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn für alle Mercedes-, BMW-Fahrzeuge, Cabrios und alle LKW verboten. Dieses Verbot entfällt, wenn eine schriftliche Genehmigung der Autovermietung GEERS vorliegt. Die Einreise nach Italien ist LKW erlaubt.

  3.  Rückgabe des Fahrzeuges

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort bei Ablauf der Mietzeit während der normalen Geschäftszeit zurückzugeben. Ohne anderweitige Vereinbarung hat die Rückgabe an der Station des Vermieters zu erfolgen, an der der Mieter das Fahrzeug in Empfang genommen hat. Jeder angefangen Kalendertag wird als voller Tag berechnet.
  • Stellt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters bei dem Vermieter ab, trägt er das Risiko einer Beschädigung durch Dritte bis zum Beginn der auf die Rückgabe folgenden Geschäftszeit des Vermieters.

  4.  Versicherung

  • Grundlage für die Versicherung des Mietfahrzeugs sind im Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen ( AKB) in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
  • Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme, bei Personenschäden bis zu 7,5 Mio Euro je geschädigte Person.
  • Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang ( Brand, Diebstahl).
  • Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Mietfahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. §7 GefahrgutVS.

  5.  Haftung des Mieters bei Schäden

  • Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt bei selbstverschuldeten Schäden (ausgenommen 5 b) 1.000 Euro. Soweit die Vollkaskoversicherung den dem Vermieter aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls des Mieters entstandenen Schaden nicht zu tragen hat, trägt ihn der Mieter auch darüber hinaus.
  • Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und -Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände einschl. Ladung und für alle entstandenen Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht, falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.

  6.  Haftungsfreiheit des Vermieters

  • Die Haftung des Vermieters beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  • Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung oder bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

  7.  Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  • Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
  • Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
  • Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Im übrigen gilt Ziff. 2.f, auch wenn der Tachometer des Fahrzeugs bei Übergabe an den Mieter nicht plombiert gewesen ist.
  • Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 6,- Euro zzgl. MwSt. fällig. Der Mieter darf nachweisen, dem Vermieter sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.
  • Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 100,- Euro zzgl. MwSt. Wiederbeschaffungskosten berechnet.
  • Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag ( z.B. Nachberechnungen, Selbstbeteiligungen, usw.) zu belasten.
  • Der Mieter darf nur mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht ausüben, die der Vermieter hat oder die rechtskräftig festgestellt sind.

  8.  Allgemeine Bestimmungen

  • Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

  9.  Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

  • einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.  Erfüllungsort

  • für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.

11.  Gerichtsstandvereinbarung

  • Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder er Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.
   
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