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1.
Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters, bzw. an
anderen, vom Vermieter festgelegten Stationen, Orten oder Adressen.
Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Tag gerechnet.

b) Vor der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung
des Vermieters einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt,
sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

c) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt,
jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen
Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen
länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist,
dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen
kann.
2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten
Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfahrer.
Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im
gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.

b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen
für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen
sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
zu beachten.

c) Dem Mieter ist nicht gestattet; aa) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
bb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich
zugestimmt; cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld, ohne
gültige Begleitpapiere.

d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem
Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe des Fahrzeugs ist der Wagen
vollzutanken.

e) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen.
Bei Reparaturen muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt
werden.

f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort
der Vermieter zu verständigen. Anderenfalls und bei Verletzung
der Plombe Berechnung von 600 km pro Tag.

g) Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen,
dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort
zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren…) sind zu
sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren.
Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben (Gefährdung
des Versicherungsschutzes).
3. Rückgabe des Fahrzeuges
Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen
Geschäftszeit möglich.
4. Versicherungsschutz
Haftpflicht unbegrenzt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
Teilkasko (Brand, Diebstahl, Glasbruch- und Haarwildschäden laut
AKB).
5. Haftung des Mieters bei Unfallschäden
a) Der Mieter ist bei selbstverschuldeten Unfällen für den
Schaden am Mietfahrzeug bis zu € 1500,- haftbar.

b) Bei vereinbartem Ausschluss der Selbstbeteiligung keine Haftung
des Mieters für den Fahrzeugschaden, Wertminderung und Mietausfall.

c) Der Mieter haftet jedoch immer für Schäden an LKW-Planen
und –Aufbauten und für alle entstandenen Schäden bei
Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit,
Unfallflucht und bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.
6. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der
Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die infolge
Unfalls, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der
Übergabe des Mietwagens entstehen.
7. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt KFZ-Steuern, Versicherung und Öl
ein.

b) Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerischen Bürgen
des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung
des Vertrages.

c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers
zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht
zu, die gefahrenen km zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses
Recht des Vermieters unwiderruflich an.

d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug
ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich
Verzugszinsen von 1 % pro Monat + MwSt. berechnet.

e) Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden € 50,- Wiederbeschaffungskosten
berechnet.
8. Nebenabreden oder Ergänzungen
a) Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

c) Unbeachtet dieser Mietbedingungen haben die Mietbedingungen des
Fahrzeughalters vorrangige Gültigkeit.
9. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Einer oder mehrer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen
berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text der deutschen Sprache
maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
10. Erfüllungsort
Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
11. Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche
aus und in Zusammenhand mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
inländischen Rechtes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |